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Geld aus der NRW-Sportpauschale für Sportvereine

Die Städte und Gemeinden des Landes NRW erhalten auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich, eine sog. Sportpauschale.
Ein Teil dieser Sportpauschale wird auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und dem Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V. (SSV) als Zuschuss für investive Maßnahmen an den SSV weitergeleitet.

Hier finden Sie die gültigen Förderrichtlinien des SSV Castrop-Rauxel als PDF-Dokument zum Download - rechtsverbindlich seit dem 1. Januar 2024.

Den Text lesen: Richtlinien zur Bewilligung von Mitteln der Sportpauschale

Richtlinien zur Bewilligung von Mitteln der Sportpauschale

1. Vorbemerkung:


Die Städte und Gemeinden des Landes NRW erhalten auf der Grundlage des
Gemeindefinanzierungsgesetzes pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen
im Sportbereich, eine sog. Sportpauschale. Ein Teil dieser Sportpauschale wird auf Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und dem Stadtsportverband Castrop-
Rauxel e.V. (SSV) als Zuschuss für investive Maßnahmen an den SSV weitergeleitet. Hierfür wird jährlich
eine Summe in Höhe von 30 v. H. der Sportpauschale bereitgestellt. Aufgrund der Vereinbarung mit der
Stadt Castrop-Rauxel entscheidet der SSV eigenverantwortlich über die Mittelverwendung. Die
Weiterleitung der Mittel der Sportpauschale an Sportvereine erfolgt nach den folgenden Richtlinien
(Beschluss des Vorstandes des SSV vom 12.12.2023), die mit der Stadt Castrop-Rauxel vereinbart
wurden.

2. Gegenstand der Förderungen:

Die Sportpauschale darf nur für Maßnahmen verwendet werden, die nach dem gemeinsamen Erlass des
Innenministeriums NRW und des Finanzministeriums NRW vom 18.09.2013 zugelassen sind.
Dies sind:
a) Neu- und Erweiterungsbauten sowie Neuanlagen, Wiederaufbauten und Umbaumaßnahmen
von Sportstätten,
b) Modernisierung, raumbildende Ausbauten und Instandsetzungen von Sportstätten,
c) Erwerb von Sportstätten,
d) Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten (keine Verbrauchsgegenstände).
Die Mittel der Sportpauschale dürfen nicht zur Deckung von Personalaufwendungen, insbesondere nicht
für die Förderung der Arbeit von Übungsleitern in Sportvereinen sowie für die laufende Unterhaltung von
Sportstätten eingesetzt werden.
Maßnahmen unter 500,00 € (Gesamtkosten) werden nicht gefördert.
Der geförderte Verein haftet für die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Sportpauschale.

3. Zuschussempfänger:

Zuschussempfänger sind Mitgliedsvereine des SSV, die einen gültigen Körperschaftsteuer-
Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes (Nachweis der Gemeinnützigkeit) belegen können.

4. Zuschussvoraussetzungen:

Voraussetzung einer Zuschussgewährung ist, dass die Maßnahme sinnvollen sportlichen und nicht
wirtschaftlichen Zwecken dient. Der Zuschussempfänger muss sich an den Gesamtkosten angemessen
beteiligen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein (einschließlich Erklärung über die Ausschöpfung
sämtlicher Zuschuss- und Finanzierungsmöglichkeiten sowie Angabe der rentierlichen Kosten und der
Vorsteuerabzugsberechtigung). Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Ein
vorzeitiger Beginn kann nach vorheriger Antragstellung ausnahmsweise genehmigt werden. Mit der
Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns oder der vorzeitigen Anschaffung von Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen ist keine verbindliche Zusage auf Bezuschussung verbunden. Ggf.
erforderliche baufachliche Genehmigungen sind im Vorfeld durch den Antragsteller einzuholen.

5. Antragsverfahren:

Anträge sind durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins beim SSV schriftlich zu stellen.
Der Antrag muss enthalten:
- Beschreibung der Maßnahme
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
- Kostenvoranschlag bzw. fachmännische Kostenschätzung
- Finanzierungsplan
- Planunterlagen
- Erklärung über die Ausschöpfung sämtlicher Zuschuss- und Finanzierungsmöglichkeiten
- Angabe der rentierlichen Kosten
- Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
- Nachweis der Gemeinnützigkeit

6. Bewilligungsverfahren:

Der SSV prüft die eingegangenen Anträge und entscheidet mit Vorstandsbeschluss über die Förderung.
Eine Förderung ist nur möglich, soweit ausreichende Mittel durch die Stadt Castrop-Rauxel bereitgestellt
werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bezuschussung besteht nicht. Der SSV bezuschusst
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die von den Mitgliedsvereinen beantragten
förderungsfähigen Maßnahmen.
Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung über die Bewilligung bzw. ggf. über eine Ablehnung der
Förderung. Erst durch die schriftliche Bewilligung des SSV besteht der Anspruch auf Zahlung des
Zuschusses. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines
Verwendungsnachweises einschließlich der Originalrechnungen.
Eine Bewilligung verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf von zwei Jahren nach Datum des Bescheides. In
diesem Zeitraum muss die Fördermaßnahme durchgeführt werden und der Verwendungsnachweis dem
SSV vorliegen. In begründeten Fällen kann auf vorhergehenden Antrag durch Vorstandsbeschluss eine
Fristverlängerung gewährt werden.
Sollte der SSV oder die Stadt Castrop-Rauxel Verstöße des Zuschussempfängers gegen diese Richtlinie
feststellen, besteht ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zuschussempfänger bis zur vollen
Höhe des gewährten Zuschusses.

7. Höhe der Förderung:

Die Förderung beträgt
50 v. H. der Gesamtkosten,
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2. a) bis c) bis zu Gesamtkosten von 25.000 €
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2. d) bis zu Gesamtkosten von 15.000 €
Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat,
sind nur die Nettobeträge (Preise ohne Umsatzsteuer) förderungsfähig.
Ergeben sich Änderungen bei den ursprünglich bewilligten Gesamtkosten (Kostenüberschreitungen)
und/oder in der anteiligen Finanzierung der Maßnahme, hat der Verein dies umgehend nach Kenntnis
schriftlich anzuzeigen. Eine Nachbewilligung für eingetretene Mehrkosten kann auf Antrag im Rahmen
der max. Förderungshöhen und der verfügbaren Mittel ausgesprochen werden.
Nach Ausschöpfen der maximalen Förderungsbeträge ist eine erneute Antragstellung frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Zuschussbewilligung möglich.

8. Zusätzliche Förderung:

Eine zusätzliche Förderung ist nur möglich, wenn ein ausreichender Überschuss der
dem SSV zugewiesener Mittel aus der Sportpauschale zur Verfügung steht.
Grundsätzlich hat der SSV folgende Möglichkeiten den Abfuß der Fördermittel aus der
Sportpauschale an die im SSV organisierten Vereine zu gewährleisten:

1. Wenn innerhalb 2 aufeinander folgenden Jahre weniger als die Hälfte der durch die Stadt
Castrop-Rauxel zugewiesenen Mittel aus der Sportpauschale durch die im SSV organisierten
Vereine abgerufen werden, kann mit Beschluss des SSV-Vorstands die Frist für die erneute
Antragsstellung bei Ausschöpfung der maximalen Förderbeträge auf 1 Jahr verkürzt werden.
Dieser Beschluss muss, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, jährlich durch den SSVVorstand
erneuert werden.

2. Die Förderung beträgt 66 v.H der Gesamtkosten
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2. a) bis c) bis zu Gesamtkosten von 5.000 €
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2. d) bis zu Gesamtkosten von 3.000 €

3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ab einer Investition von mehr als 30.000 € für
infrastrukturelle Maßnahmen eine zusätzliche Förderung in Höhe von jeweils 1/3 der zusätzlich
investierten Finanzmittel bis zu einer maximalen Höhe von 30.000€ möglich.

Beispiel:
Zusätzliche Förderung
Investitionssumme 40.000€
Sportpauschale 25.000€ - Förderung 12.500€
Mögliche zusätzliche Förderung: 40.000€ - 25000€ = 15.000€ davon 1/3 = 5.000€

9. Inkrafttreten:

Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen Regelungen (Richtlinien zur Förderung der Sportvereine in
Castrop-Rauxel im investiven Bereich aus Mitteln der Sportpauschale) und treten für Antragstellungen ab
dem 01.01.2024 in Kraft.


Die Vereinbarung zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und dem SSV als PDF-Dokument zum Download.

Zum Lesen: Die Vereinbarung der Stadt mit dem SSV

Anpassung der Vereinbarung zur Förderung der Sportvereine in Castrop-Rauxel im investiven Bereich

aus Mitteln der Sportpauschale zwischen

der Stadt Castrop-Rauxel, vertreten durch den Bürgermeister Johannes

Beisenherz, dieser vertreten durch den Technischen Beigeordneten Heiko Dobrindt, Europaplatz 1, 44575 Castrop-Rauxel

nachfolgend Stadt genannt und dem Stadtsportverband e.V. vertreten durch den Vorstand

nachfolgend Stadtsportverband genannt

Präambel

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales und

des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vorn 18.09.2013

und der damit verbundenen neuen Regelungen ist eine Anpassung der

Vereinbarung zur Förderung der Sportvereine in Castrop-Rauxel vom

24.05.2005, zuletzt geändert am 23.10.2006, notwendig geworden. Der

nachfolgende Vertragstext berücksichtigt die neuen Anforderungen.

Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes gewährt das Land

Nordrhein-WestfaIen der Stadt Castrop-Rauxel eine pauschale Zuweisung zur

Unterstützung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbereich. Die

Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportbedarfs in der

Gemeinde eingesetzt werden. Dabei entscheidet die Stadt Castrop-Rauxel in

eigener Zuständigkeit und Strukturierung über die Weiterleitung der

pauschalen Zuweisung an die Vereine. Die Stadt Castrop-Rauxel wird rund

30% der zugewiesenen Sportpauschale an den Stadtsportverband

weiterleiten. Dieser Ansatz entspricht in etwa der bislang seitens des Landes

geförderten Investitionsquote von Vereinen.

Zu diesem Zweck und unter Bezugnahme auf den gemeinsamen Erlass des

Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2013, legen die Parteien der

Vereinbarung zur optimalen Verwendung der Gelder folgende Richtlinien für

die Verteilung der Sportpauschale fest.

ä 1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuschüsse sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme

schriftlich an den Stadtsportverband zu richten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

— Erläuterungsbericht mit Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme

— Finanzierungsplan mit Erklärung zur Ausschöpfung sämtlicher Zuschuss und

Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der rentierlichen Kosten

- Ausführliche Beschreibung der Maßnahme, bei Baumaßnahmen Lageplan,

Bauzeichnungen‚ Kostenvoranschläge bzw. Baukostenschätzungen,

Baugenehmigung, falls notwendig

ä 2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Vereine, die dem Stadtsportverband angehören und

ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen sind.

5 3 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Vergabe der Fördermittel nach diesen Richtlinien obliegt

dem Vorstand des Stadtsportverbandes. Dieser entscheidet über den Antrag

nach Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit und Dringlichkeit im Rahmen der

verfügbaren Mittel. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen

entsprechenden Bescheid.

5 4 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können folgende Maßnahmen:

- Neu—, und Emreiterungsbauten, sowie Neuanlagen, Wiederaufbauten und

Umbaumaßnahmen von Sportstätten

- Modernisierung, raumbildende Ausbauten und lnstandsetzungen von

Sportstätten

- Ervirerb von Sportstätten

- Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten

Nicht förderfähige Maßnahmen sind insbesondere

- Personalausgaben (Arbeit von Übungsleitern)

- Unterhaltung der Sportstätten

ä 5 Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt 50% der Investitionskosten, bei Baumaßnahmen und

Emierb von Sportstätten jedoch höchstens 12.500 €‚ bei Einrichtung und

Ausstattungsgegenständen höchstens 7.500 €.

5 6 Auszahlung der Fördermittel

Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Abschluss der Maßnahme

und Vorlage eines entsprechenden Venivendungsnachweises.

5 7 Inkrafttreten der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die

Vereinbarung vom 24.02.2005.

5 8 Ausfertigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt, Jeder Beteiligte erhält eine

Ausfertigung.

Für die Stadt: Für den Stadtsportverband:

Cas H-Rauxel, den “Ä "'13 Castrop-Rauxel, den A101 I“

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Heiko obnndt Ulrich Romahn

Technischer Beigeordneter Vorsitzender


Hier finden Sie das entsprechende Formular als Antrag für eine Förderung nach der Sportpauschale zum Herunterladen. Nach dem Anzeigen des Formulars müssen Sie dieses zuerst auf Ihren PC abspeichern, bevor es am PC ausgefüllt werden kann.

SSV Antragsformular Sportpauschale (ein PDF Formular das am PC ausfüllbar ist).

SSV Antragsformular (489,4 KiB)

SSV Verwendungsnachweis (nach der Förderung an den SSV zurück)!

SSV Verwendungsnachweis (142,1 KiB)

Weitere Förderungs-Möglichkeiten

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