Geld aus der NRW-Sportpauschale für Sportvereine
Die Städte und Gemeinden des Landes NRW erhalten auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich, eine sog. Sportpauschale.
Ein Teil dieser Sportpauschale wird auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und dem Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V. (SSV) als Zuschuss für investive Maßnahmen an den SSV weitergeleitet.

Hier finden Sie die gültigen Förderrichtlinien des SSV Castrop-Rauxel als PDF-Dokument zum Download - rechtsverbindlich seit dem 1. Dezember 2017.
Richtlinien zur Bewilligung von Mitteln der Sportpauschale
1. Vorbemerkung:
Die Städte und Gemeinden des Landes NRW erhalten auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich, eine sog. Sportpauschale. Ein Teil dieser Sportpauschale wird auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und dem Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V. (SSV) als Zuschuss für investive Maßnahmen an den SSV weitergeleitet. Hierfür wird jährlich eine Summe in Höhe von 30 v. H. der Sportpauschale bereitgestellt. Aufgrund der Vereinbarung mit der Stadt Castrop-Rauxel entscheidet der SSV eigenverantwortlich über die Mittelverwendung. Die Weiterleitung der Mittel der Sportpauschale an Sportvereine erfolgt nach den folgenden Richtlinien (Beschluss des Vorstandes des SSV vom 21.01.2015), die mit der Stadt Castrop-Rauxel vereinbart wurden.
2. Gegenstand der Förderungen:
Die Sportpauschale darf nur für Maßnahmen verwendet werden, die nach dem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums NRW und des Finanzministeriums NRW vom 18.09.2013 zugelassen sind.
Dies sind:
a) Neu- und Erweiterungsbauten sowie Neuanlagen, Wiederaufbauten und Umbaumaßnahmen von Sportstätten,
b) Modernisierung, raumbildende Ausbauten und Instandsetzungen von Sportstätten,
c) Erwerb von Sportstätten,
d) Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten (keine Verbrauchsgegenstände).
Die Mittel der Sportpauschale dürfen nicht zur Deckung von Personalaufwendungen, insbesondere nicht für die Förderung der Arbeit von Übungsleitern in Sportvereinen sowie für die laufende Unterhaltung von Sportstätten eingesetzt werden.
Maßnahmen unter 500,00 € (Gesamtkosten) werden nicht gefördert.
Der geförderte Verein haftet für die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Sportpauschale.
3. Zuschussempfänger:
Zuschussempfänger sind Mitgliedsvereine des SSV, die einen gültigen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes (Nachweis der Gemeinnützigkeit) belegen können.
4. Zuschussvoraussetzungen:
Voraussetzung einer Zuschussgewährung ist, dass die Maßnahme sinnvollen sportlichen und nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Der Zuschussempfänger muss sich an den Gesamtkosten angemessen beteiligen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein (einschließlich Erklärung über die Ausschöpfung sämtlicher Zuschuss- und Finanzierungsmöglichkeiten sowie Angabe der rentierlichen Kosten und der Vorsteuerabzugsberechtigung). Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Ein vorzeitiger Beginn kann nach vorheriger Antragstellung ausnahmsweise genehmigt werden. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns oder der vorzeitigen Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ist keine verbindliche Zusage auf Bezuschussung verbunden. Ggf. erforderliche baufachliche Genehmigungen sind im Vorfeld durch den Antragsteller einzuholen. 2
5. Antragsverfahren:
Anträge sind durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins beim SSV schriftlich zu stellen.
Der Antrag muss enthalten:
- Beschreibung der Maßnahme
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
- Kostenvoranschlag bzw. fachmännische Kostenschätzung
- Finanzierungsplan
- Planunterlagen
- Erklärung über die Ausschöpfung sämtlicher Zuschuss- und Finanzierungsmöglichkeiten
- Angabe der rentierlichen Kosten
- Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
6. Bewilligungsverfahren:
Der SSV prüft die eingegangenen Anträge und entscheidet mit Vorstandsbeschluss über die Förderung. Eine Förderung ist nur möglich, soweit ausreichende Mittel durch die Stadt Castrop-Rauxel bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bezuschussung besteht nicht. Der SSV bezuschusst unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die von den Mitgliedsvereinen beantragten förderungsfähigen Maßnahmen.
Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung über die Bewilligung bzw. ggf. über eine Ablehnung der Förderung. Erst durch die schriftliche Bewilligung des SSV besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises einschließlich der Originalrechnungen.
Eine Bewilligung verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf von zwei Jahren nach Datum des Bescheides. In diesem Zeitraum muss die Fördermaßnahme durchgeführt werden und der Verwendungsnachweis dem SSV vorliegen. In begründeten Fällen kann auf vorhergehenden Antrag durch Vorstandsbeschluss eine Fristverlängerung gewährt werden.
Sollte der SSV oder die Stadt Castrop-Rauxel Verstöße des Zuschussempfängers gegen diese Richtlinie feststellen, besteht ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zuschussempfänger bis zur vollen Höhe des gewährten Zuschusses.
7. Höhe der Förderung:
Die Förderung beträgt
50 v. H. der Gesamtkosten,
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2. a) bis c) bis zu Gesamtkosten von 25.000 €
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2. d) bis zu Gesamtkosten von 15.000 €
Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die Nettobeträge (Preise ohne Umsatzsteuer) förderungsfähig.
Ergeben sich Änderungen bei den ursprünglich bewilligten Gesamtkosten (Kostenüberschreitungen) und/oder in der anteiligen Finanzierung der Maßnahme, hat der Verein dies umgehend nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Eine Nachbewilligung für eingetretene Mehrkosten kann auf Antrag im Rahmen der max. Förderungshöhen und der verfügbaren Mittel ausgesprochen werden.
Nach Ausschöpfen der maximalen Förderungsbeträge ist eine erneute Antragstellung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Zuschussbewilligung möglich.
8. Zusätzliche Förderung:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ab einer Investition von mehr als 30.000 € für infrastrukturelle Maßnahmen eine zusätzliche Förderung in Höhe von jeweils 1/3 der zusätzlich investierten Finanzmittel bis zu einer maximalen Höhe von 30.000€ möglich.
Eine zusätzliche Förderung ist nur möglich, wenn ein ausreichender Überschuss nicht abgerufener Mittel aus der Sportpauschale zur Verfügung steht. 3
Beispiel:
Zusätzliche Förderung
Investitionssumme 40.000€
Sportpauschale 25.000€ - Förderung 12.500€
Mögliche zusätzliche Förderung: 40.000€ - 25000€ = 15.000€ davon 1/3 = 5.000€
9. Inkrafttreten:
Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen Regelungen (Richtlinien zur Förderung der Sportvereine in Castrop-Rauxel im investiven Bereich aus Mitteln der Sportpauschale) und treten für Antragstellungen ab dem 01.12.2017 in Kraft.
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und dem SSV als PDF-Dokument zum Download.
Anpassung der Vereinbarung zur Förderung der Sportvereine in Castrop-Rauxel im investiven Bereich
aus Mitteln der Sportpauschale zwischen
der Stadt Castrop-Rauxel, vertreten durch den Bürgermeister Johannes
Beisenherz, dieser vertreten durch den Technischen Beigeordneten Heiko Dobrindt, Europaplatz 1, 44575 Castrop-Rauxel
nachfolgend Stadt genannt und dem Stadtsportverband e.V. vertreten durch den Vorstand
nachfolgend Stadtsportverband genannt
Präambel
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales und
des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vorn 18.09.2013
und der damit verbundenen neuen Regelungen ist eine Anpassung der
Vereinbarung zur Förderung der Sportvereine in Castrop-Rauxel vom
24.05.2005, zuletzt geändert am 23.10.2006, notwendig geworden. Der
nachfolgende Vertragstext berücksichtigt die neuen Anforderungen.
Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes gewährt das Land
Nordrhein-WestfaIen der Stadt Castrop-Rauxel eine pauschale Zuweisung zur
Unterstützung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbereich. Die
Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportbedarfs in der
Gemeinde eingesetzt werden. Dabei entscheidet die Stadt Castrop-Rauxel in
eigener Zuständigkeit und Strukturierung über die Weiterleitung der
pauschalen Zuweisung an die Vereine. Die Stadt Castrop-Rauxel wird rund
30% der zugewiesenen Sportpauschale an den Stadtsportverband
weiterleiten. Dieser Ansatz entspricht in etwa der bislang seitens des Landes
geförderten Investitionsquote von Vereinen.
Zu diesem Zweck und unter Bezugnahme auf den gemeinsamen Erlass des
Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2013, legen die Parteien der
Vereinbarung zur optimalen Verwendung der Gelder folgende Richtlinien für
die Verteilung der Sportpauschale fest.
ä 1 Antragsverfahren
Anträge auf Zuschüsse sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme
schriftlich an den Stadtsportverband zu richten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
— Erläuterungsbericht mit Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
— Finanzierungsplan mit Erklärung zur Ausschöpfung sämtlicher Zuschuss und
Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der rentierlichen Kosten
- Ausführliche Beschreibung der Maßnahme, bei Baumaßnahmen Lageplan,
Bauzeichnungen‚ Kostenvoranschläge bzw. Baukostenschätzungen,
Baugenehmigung, falls notwendig
ä 2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Vereine, die dem Stadtsportverband angehören und
ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen sind.
5 3 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur Vergabe der Fördermittel nach diesen Richtlinien obliegt
dem Vorstand des Stadtsportverbandes. Dieser entscheidet über den Antrag
nach Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit und Dringlichkeit im Rahmen der
verfügbaren Mittel. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen
entsprechenden Bescheid.
5 4 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können folgende Maßnahmen:
- Neu—, und Emreiterungsbauten, sowie Neuanlagen, Wiederaufbauten und
Umbaumaßnahmen von Sportstätten
- Modernisierung, raumbildende Ausbauten und lnstandsetzungen von
Sportstätten
- Ervirerb von Sportstätten
- Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten
Nicht förderfähige Maßnahmen sind insbesondere
- Personalausgaben (Arbeit von Übungsleitern)
- Unterhaltung der Sportstätten
ä 5 Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt 50% der Investitionskosten, bei Baumaßnahmen und
Emierb von Sportstätten jedoch höchstens 12.500 €‚ bei Einrichtung und
Ausstattungsgegenständen höchstens 7.500 €.
5 6 Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Abschluss der Maßnahme
und Vorlage eines entsprechenden Venivendungsnachweises.
5 7 Inkrafttreten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die
Vereinbarung vom 24.02.2005.
5 8 Ausfertigung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt, Jeder Beteiligte erhält eine
Ausfertigung.
Für die Stadt: Für den Stadtsportverband:
Cas H-Rauxel, den “Ä "'13 Castrop-Rauxel, den A101 I“
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Heiko obnndt Ulrich Romahn
Technischer Beigeordneter Vorsitzender
Hier finden Sie das entsprechende Formular als Antrag für eine Förderung nach der Sportpauschale zum Herunterladen. Nach dem Anzeigen des Formulars müssen Sie dieses zuerst auf Ihren PC abspeichern, bevor es am PC ausgefüllt werden kann.