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Satzung des SSV

In der Satzung des Stadtsportverbandes steht u.a. geschrieben:

"Zweck des SSV ist die Förderung des Sports, insbesondere dafür einzutreten, dass allen in der Stadt Castrop-Rauxel wohnenden die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben."

Hier finden Sie die Satzung des SSV als PDF-Dokument zum Download.

Zum Lesen: Die SSV-Satzung

Satzung Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V.

(Neufassung vom 24.06.2014)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V. (nachfolgend SSV genannt). Er ist der Zusammenschluss der Sportvereine in Castrop-Rauxel.

(2) Der SSV hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.

(3) Er ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. I 1035 in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des SSV ist die Förderung des Sports, insbesondere

- dafür einzutreten, dass allen in der Stadt Castrop-Rauxel wohnenden die Möglichkeit gegeben wird, unter

zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben,

- dafür einzutreten, dass alle über ihn angeschlossenen Sportvereine ihren Vereinsmitgliedern den

gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten können

- den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter

besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit,

- den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch gegenüber Staat und Gemeinden

und in der Öffentlichkeit — zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedsvereine

zu regeln.

Der SSV hat die Aufgabe:

- in der Öffentlichkeit für die Verbreitung des Sports zu werben und um die Schaffung der Voraussetzungen

für die Ausübung des Sports bemüht zu sein,

- die Kinder- und Jugendhilfe im Sportbereich anzuregen, zu fördern und zu koordinieren,

- die Durchführung von Fachkursen zu ermöglichen.

- den Breiten- und Gesundheitssport zu fördern,

- bei der Durchführung der Sportabzeichenprüfung mitzuwirken.

- die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportvereinen zu fördern,

- die ideelle und finanzielle Unterstützung (der Arbeit) der Mitgliedsvereine.

§3 Grundsätze der Tätigkeit und Gemeinnützigkeit

(1) Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der SSV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.

(5) Der SSV, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der SSV. seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und fuhren regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schulz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

(6) Die Satzung entspricht den Grundgedanken der Satzung des Landessportbundes NRW e. V. sowie der Satzung des Kreissportbundes Recklinghausen e.V.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des SSV können Sportvereine mit Sitz in Castrop-Rauxel werden,

- die Mitglied in mindestens einem Fachsportverband sind, der Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. ist,

- denen eine Vereinskennziffer durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. zugewiesen wurde,

- und die vom Finanzamt wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt worden sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Aufnahme in den SSV erworben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung über die Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, entscheidet auf Antrag die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(4) Sportvereine, die am 24. Juni 2014 Mitglied des SSV sind, bevollmächtigen den SSV, einen Antrag auf Aufnahme des Vereins in den Kreissportbund Recklinghausen e.V. zu stellen. Nach Eingang des durch den SSV gestellten Aufnahmeantrages werden den Vereinen durch den Kreissportbund Recklinghausen e.V. die Satzung nebst Ordnungen und die Aufnahmebestätigung übersandt.

Beitrittswillige Vereine bevollmächtigen mit dem Aufnahmeantrag den SSV, einen Antrag auf Aufnahme des Vereins in den Kreissportbund Recklinghausen e.V. zu stellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem SSV (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem SSV (Q 6).

(2) Der Austritt aus dem SSV (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschatsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Ausschluss aus dem SSV

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des SSV und seiner Ziele zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur

Antragstellung ist jedes Mitglied sowie der Vorstand berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied

wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach

Ablauf der Frist wird der Antrag unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen

Mitglieds der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das Mitglied wirksam.

(5) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied kein vereinsinternes Rechtsmittel zu. Der

Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(2) Wenn der Mitgliedsbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht dem SSV zugegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen werden vorn SSV außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin. die bestehenden Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag darlegen und nachweisen. Eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass der Beitragspflichten ist der dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung im Geschäftsbericht mitzuteilen.

(4) Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des SSV sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der Vorstand;

- der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB

- die Sportjugend.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des SSV ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im l. Quartal statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Mail folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit fest.

(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine, dem Vorstand des SSV sowie den Vertretern der Sportjugend. Die Mitgliedsvereine haben je eine Stimme. Mitgliedsvereine haben darüber hinaus bei mehr als 100 Mitgliedern für je weitere angefangene 100 Mitglieder je eine zusätzliche Stimme. Das Stimmrecht der Vereine muss durch Delegierte wahrgenommen werden. Alle Stimmen eines Vereins können von einem Delegierten wahrgenommen werden, wenn er dafür durch eine Vollmacht des Vorstands gemäß §26 BGB des Vereins legitimiert ist. Jedes Mitglied des Vorstandes des SSV hat eine Stimme. Die Vertreter der Sportjugend haben zwei Stimmen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

Grundlage für die Bemessung der Anzahl der Stimmen der Mitglieder ist die Bestandserhebung des LSB NRW vom Vorjahr. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben ein Rede- und Antragsrecht. Sie haben kein Stimmrecht.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens IE5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens 12 Wochen nach der Versammlung zuzuleiten.

(10) Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Anträge sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

6. Wahl der Kassenprüfer;

7. Ernennung des Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern;

8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des SSV;

9. Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern;

10. Beschlussfassung über Beiträge nach § 7;

11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

12. Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Kreissportbundes Recklinghausen e.V.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des SSV es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 "/9 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme

dem Vorsitzenden,

dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer,

dem Kassenwart,

dem Sportwart,

dem Schriftführer,

dem Pressewart und Internetbeauftragten,

10. dem Sportabzeichenobmann,

11. dem Sportarzt,

12. dem stellvertretenden Geschäftsführer,

13. dem stellvertretenden Kassenwart,

14. dem stellvertretenden Sportwart,

15. bis zu fünf Beisitzern,

16. der Frauenwartin,

17. dem Vorsitzenden der Sportjugend und seinem Stellvertreter,

18. dem Leiter des Sportbereiches der Stadt Castrop-Rauxel mit beratender Stimme.

Die unter 2 bis 16 Genannten werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt werden in den Jahren mit ungerader Zahl die ungeraden und in den Jahren mit gerader Zahl die geraden Positionen. Die unter 17 bis 18 Aufgeführten werden durch die zuständigen Gremien delegiert.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt.

(3) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des SSV. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung, zu übertragen.

(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(5) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben-

(6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

d) dem Geschäftsführer,

e) dem Kassenwart,

f) dem stellvertretenden Geschäftsführer,

g) dem stellvertretenden Kassenwart.

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der SSV wird gerichtlich und außergerichtlich zusammen durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstands, darunter der Vorsitzende, der l. stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart, vertreten.

(3) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören die Erstellung des Wirtschaftsplans, die

Erstellung des Jahresabschlusses sowie die Personalplanung.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) ä 12 Absätze 5, 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

§ I4 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Es kann nur einen Ehrenvorsitzenden geben.

(3) Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.

(4) Einzelheiten kann die Ehrungsordnung regeln.

§ 15 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten fiir den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt,

im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satztungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

(4) im Übrigen haben Amtsträger, Mitglieder von Organämtern, die Mitglieder und Mitarbeiter des SSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach Q 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit filr den SSV entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von l2. Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 16 Sportjugend

(1) Die Jugend des SSV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Die Jugendordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Bei einer ordnungsgemäßen Kassenführung empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

d) Ehrungsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Haftung des SSV

(1) Ehrenamtlich Tätige und 0rgan- oder Amtsträger, deren Vergütung ?20,ÜÜ ‚- E im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SSV, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der SSV haltet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder durch den SSV, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des SSV abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im SSV

1) Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der SSV die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine. Der SSV kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen.

2) Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und SSV und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

3) Um die Aktualität der gern. Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder der SSV verpflichtet, Veränderungen umgehend dem SSV oder einem vom SSV mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.

4) Der SSV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftrage Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie steilen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden soll und ausschließlich die zuständigen steilen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der SSV ein Informationssystem gemeinsam mit dem LSB NRW oder anderen Verbänden nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbands- und Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der SSV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder und natürlichen Personen berücksichtigt werden.

5) Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt sowie Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung des SSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des SSV ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des SSV bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des SSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSV an die Stadt Castrop-Rauxel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2014 beschlossen.

(2) Diese Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft

Ulrich Romahn

Castrop-Rauxel, 24.06.2014

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