Redaktion Dienstag, 2. Juni 2020 von Redaktion

Hinweise für die Erstellung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes für Sportvereine

Der Landessportbund (LSB) NRW informiert.

Das Letzte zuerst: Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Erst nach Zustimmung ist die Durchführung der Angebote zulässig.

Eine Auflistung der Unteren Gesundheitsbehörden des Landes NRW finden Sie hier.

Stand 28.05.2020

Wer muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erstellen?

Jeder Verein, der nach § 9(6) der CORSchVO einen sportlichen Wettbewerb im Freien durchführen möchte ist verpflichtet, ein entsprechendes Konzept zu erstellen.

Was sollte ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept enthalten?

Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Begebenheiten ab, sind sportartspezifisch zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Die nachfolgende Auflistung kann als Leitlinie genutzt werden, um die vor Ort erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

- Benennung eines Verantwortlichen (Ansprechpartner*in für Mitglieder, Teilnehmende und Behörden sowie zuständig für die Erstellung und Einhaltung der Regelungen)

- Plan, an welchen Stellen Informationstafeln ausgehängt werden. Vorlagen sind in der rechten Navigation hier zu finden

- Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern bezogen auf o den Zu- und Abgang zu den Sportstätten

o die Nutzung von Duschen- und Umkleiden (ggf. nur Verweis auf die Einhaltung der durch den Träger aufgestellten Regelungen)

o die Nutzung weiterer Gemeinschaftsräume

- Bereitstellung ausreichender Handdesinfektionsgelegenheiten

- Art und Weise der Erfassung der Kontaktdaten zur ggf. erforderlichen Rückverfolgbarkeit. (FAQs hinterlegt) Erläuterung: Die CORSchVO ordnet dies nicht an, es wird aber verlangt, dass „es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen liegt, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.“ Die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung ist Aufgabe der Vereine. Eine Einverständniserklärung zur Datenerfassung sind in den

- Verfahren zur Archivierung der Listen mit den Kontaktdaten (wo werden diese vorgehalten)

- Beschreibung zur Umsetzung der Vorschrift, dass nicht mehr als 10 Personen an den Wettbewerben im Freizeit- und Breitensport teilnehmen

- Bei Nutzung vereinseigener Sportstätten Erstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für die jeweiligen Sportstätten (Die Reinigung von Oberflächen steht im Vordergrund (lt. RKI: -> LINK)

- Belegungsplan vereinseigener Sportstätten aus dem auch hervor geht, wie die Zu- und Abgänge für Zuschauer (max. 100) geregelt werden

- Verweis auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln

- Informationsschreiben für alle eingesetzten Übungsleitungen, Trainer*innen und Betreuer* innen mit allen erforderlichen Informationen

- Beschreibung des Verfahrens zur Information der Aktiven

- Verweis z.B. auf die Internetseite des Vereins zur Information der Mitglieder

UPDATE: Mit Anschreiben des LSB

Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sind lediglich beim Gesundheitsamt vorzulegen!

Wie mitgeteilt, sind ab dem 30.05.2020 auch wieder Wettkämpfe/Wettbewerbe im Breiten- möglich (begrenzte Personenzahl 10 beachten! Also z. B. Spiel 5 gegen 5), wenn

sie im Freien stattfinden und

ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.

 Die CoronaSchVO schreibt hierfür ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor, besagt im Wortlaut aber lediglich, dass dieses Konzept bei der lokalen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist und nicht, wie wir an einer Stelle gestern geschrieben haben, von dieser auch zu genehmigen ist. Die lokale Behörde kann Nachbesserungen/Ergänzungen verlangen.

 Konkret empfehlen wir den Fachverbänden deshalb nochmals, für ihre Sportart spezifische Muster zu erstellen und ihren Vereinen zur Verfügung zu stellen, damit diese sie dann beim Gesundheitsamt vorlegen können. Auch für den Fall, dass bis zu den Sommerferien kein Wettkampfbetrieb mehr stattfinden sollte, ist diese Arbeit aus unserer Sicht gut investiert, da sicher auch nach den Sommerferien noch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen vorgeschrieben oder mindestens sinnvoll sein wird. Bitte lassen Sie uns entsprechende Muster gern zukommen, damit wir sie auf unserer Website veröffentlichen können. Unsere allgemeine Hilfestellung zum Thema ist nochmals beigefügt und wird fortlaufend angepasst.

 

Tanzen

Wir hatten die Lockerungen am 11. Mai so interpretiert, dass die Öffnung von Tanzschulen (bei Tanzen mit einem*r festen Partner*in) auch eine Öffnung für den Tanzsport in Vereinen bedeutet. Unserer Bitte, dies in der CoronaSchVo für den 30. Mai explizit so zu verankern, ist die Landesregierung leider nicht nachgekommen. Damit ist jetzt klar: Tanzsport mit Körperkontakt in geschlossenen Räumen ist noch nicht möglich.

 

Rückverfolgbarkeit

Dieser neue §2a der CoronaSchVo hat zu einigen Nachfragen bei uns geführt. Die Staatskanzlei hat uns hierzu mitgeteilt: Eine Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse, Telefonnummer) nach §2a muss nur für die Zuschauer sichergestellt sein, nicht für die Sportler*innen selbst (es wird davon ausgegangen, dass letztere auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet ist).

Wir wissen, dass viele Sportvereine auch die Anwesenheit ihrer Sportler*innen erfassen. Hier ist aus unserer Sicht eine lokale Abwägung gefragt. Innerhalb des Vereins dürfte tatsächlich vielfach eine Rückverfolgbarkeit auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet sein. Bei größeren Gruppen und Gruppen mit vielen Nichtmitgliedern, z. B. Sport im Park, halten wir dagegen eine gesonderte Erfassung für sinnvoll.

Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link

Die Vorlage ist außerdem als Anhang beigefügt.

Umsetzungsfragen

Erneut haben uns nach dem Versand vorgestern Abend Anfragen und Beschwerden erreicht, dass die Lockerungen angesichts der Kurzfristigkeit nicht verantwortlich umzusetzen seien, besonders nicht in rein ehrenamtlich geführten Vereinen. Die Tatsache, dass wir Ihnen heute – also am Tag des Inkrafttretens der neuen CorornaSchVO –  erneut schreiben, um Sie über Details und Auslegungen zu informieren, könnte einerseits als Beleg für diese Sichtweise gewertet werden.

Wir weisen aber andererseits nochmals darauf hin, dass hier lediglich ein Rahmen geschaffen wird, über dessen Umsetzung jeder Verein selbst entscheiden kann und muss.

Unsere Empfehlung bleibt unverändert, behutsam die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und sich dabei von keiner Seite unter Druck setzen zu lassen.

 Wir werden weiterhin kontinuierlich und unverzüglich über Neuerungen informieren, die für den organisierten Sport wichtig sind.

 Wir wünschen Ihnen nochmals ein schönes Pfingstwochenende und verbleiben

 mit sportlichen Grüßen

Ihr                                  Ihr

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen

Präsident                        Vorstandsvorsitzender

 https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

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